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   LG München I, 25.05.2022 - 7 O 14091/19   

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LG München I, 25.05.2022 - 7 O 14091/19 (https://dejure.org/2022,14275)
LG München I, Entscheidung vom 25.05.2022 - 7 O 14091/19 (https://dejure.org/2022,14275)
LG München I, Entscheidung vom 25. Mai 2022 - 7 O 14091/19 (https://dejure.org/2022,14275)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    AEUV Art. 102; EPÜ Art. 64 Abs. 1, Art. 69; PatG § 9 S. 2 Nr. 1 und 2, § 10, § 139, § 140b Abs. 1 und 3; ZPO § 148
    Erfolgloser Zwangslizenzeinwand bei fehlender Lizenzwilligkeit

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    Auszug aus LG München I, 25.05.2022 - 7 O 14091/19
    Aus der Verpflichtung, einen solchen Missbrauch zu unterlassen, und der besonderen Verantwortung des marktbeherrschenden Patentinhabers folgt, dass er den Patentverletzer zunächst auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen hat, wenn dieser sich (möglicherweise) nicht bewusst ist, mit der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen Lösung rechtswidrig von der Lehre des standardessentiellen Patents Gebrauch zu machen (BGH, a.a.O. Rn. 55; EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 60-62 - Huawei/ZTE).

    Weitere Verhaltenspflichten des marktbeherrschenden Patentinhabers ergeben sich erst und nur dann, wenn der Nutzer der geschützten technischen Lehre seinen Willen zum Ausdruck bringt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen schließen zu wollen (BGH, a.a.O., Rn. 56; EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 63 - Huawei/ZTE), indem er sich seinerseits klar und eindeutig bereit erklärt, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen abschließen zu wollen und auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirkt (BGH, a.a.O., Rn. 57).

    (2) Hat der Patentinhaber dem lizenzwilligen oder bis dato nicht lizenzbereiten Verletzer ein Angebot unterbreitet, auch wenn es nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen FRAND-Bedingungen genügt, obliegt es dem Verletzer, auf das Angebot des Patentinhabers mit Sorgfalt, gemäß den in dem Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt wird (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 65 - Huawei/ZTE).

    Dies ist der Grund dafür, dass der Patentverletzer sich in diesem Fall nicht auf den missbräuchlichen Charakter einer Unterlassungs- oder Rückrufklage berufen kann (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 66 - Huawei/ZTE).

    Entsprechendes gilt, wenn der Verletzer trotz Ablehnung seines Gegenangebots das Patent weiter benutzt, es jedoch unterlässt, eine angemessene Sicherheit gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten Gepflogenheiten zu leisten (BGH, a.a.O., Rn. 77; EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 67 - Huawei/ZTE).

  • LG München I, 19.08.2021 - 7 O 15350/19

    Patentverletzung, standardessentielles Patent, kartellrechtlicher

    Auszug aus LG München I, 25.05.2022 - 7 O 14091/19
    Mit Urteil der Kammer vom 09.09.2021 im Verfahren 7 O 15350/19 wurde die Beklagte wegen der Verletzung des Patents der Klägerin EP 443 B1 u.a. zur Unterlassung des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Mobiltelefone verurteilt.

    Wie die Kammer bereits im Verfahren 7 O 15350/19 entschieden hat, hat die Klägerin ihre Verpflichtung, die Beklagte vor Erweiterung der Klage auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung hinreichend auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen, erfüllt.

    a) Die Beklagte hat - wie die Kammer im Verfahren 7 O 15350/19 bereits festgestellt hat - vor der am 19.02.2021 erfolgten Klageerweiterung um die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung weder ihre unbedingte und eindeutige Bereitschaft bekundet, noch den unbedingten Willen gezeigt, mit der Klägerin einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen.

    (3) Soweit die Beklagte - wie der Kammer und den Parteien bekannt ist - zuletzt in der mündlichen Verhandlung des parallelen Rechtsstreits 7 O 15350/19 vom 24.06.2021 vor der erkennenden Kammer erstmalig erklärt hat, dass sie unbedingt zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen bereit sei, führt dies nicht dazu, dass die Weiterverfolgung der Klage rechtsmissbräuchlich ist.

    Denn diese Erklärung erfolgte allein aus prozesstaktischen Gründen, wie das Verhalten der Beklagten im Nachgang zur mündlichen Verhandlung im parallelen Rechtsstreit 7 O 15350/19 zeigt.

  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

    Auszug aus LG München I, 25.05.2022 - 7 O 14091/19
    Detaillierter technischer oder rechtlicher Erläuterungen des Verletzungsvorwurfs bedarf es nicht; der Verletzer muss nur in die Lage versetzt werden, sich - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe oder durch Einholung von Rechtsrat - ein Bild von der Berechtigung des Patentverletzungsvorwurfs zu machen (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 86 ff. - FRAND-Einwand).

    Damit ist die von der Beklagten erklärte bedingte Lizenzbereitschaftserklärung unzureichend (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 96 - FRAND-Einwand).

  • BPatG, 16.09.2022 - 4 Ni 12/21
    Auszug aus LG München I, 25.05.2022 - 7 O 14091/19
    Die Beklagte hat beim Bundespatentgericht am 24. März 2020 eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent anhängig gemacht (Anlagenkonvolut HRM (A) 2; Az. 4 Ni 12/21 (EP)).

    Nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises durch das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 12/21 (EP) macht die Klägerin die Ansprüche 10 und 29 des Klagepatents im Hauptantrag nunmehr in folgender modifizierter Fassung geltend (Änderungen unterstrichen):.

  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 61/13

    Kurznachrichten - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

    Auszug aus LG München I, 25.05.2022 - 7 O 14091/19
    Für den Patentverletzungsprozess ist anerkannt, dass eine Aussetzung in erster Instanz nur dann gerechtfertigt ist, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einem Widerruf oder einer Nichtigerklärung des Klagepatents ausgegangen werden kann (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; BGH GRUR 2014, 1237 Rn. 4 - Kurznachrichten).
  • BGH, 06.05.2010 - Xa ZR 70/08

    Maschinensatz

    Auszug aus LG München I, 25.05.2022 - 7 O 14091/19
    Wird im Verletzungsverfahren - wie vorliegend - nicht die eingetragene bzw. ursprüngliche Fassung eines Anspruchs geltend gemacht, sondern eine Kombination von Ansprüchen bzw. eine eingeschränkte Anspruchsfassung, ist mithin nur diese ausschlaggebend für die Prüfung, ob eine Vernichtung wahrscheinlich ist (BGH GRUR 2010, 904 - Maschinensatz; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 69).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.2020 - 15 U 77/19

    Ansprüche wegen Patentverletzung; Vorrichtung zum Decodieren eines empfangenen

    Auszug aus LG München I, 25.05.2022 - 7 O 14091/19
    Wird im Verletzungsverfahren - wie vorliegend - nicht die eingetragene bzw. ursprüngliche Fassung eines Anspruchs geltend gemacht, sondern eine Kombination von Ansprüchen bzw. eine eingeschränkte Anspruchsfassung, ist mithin nur diese ausschlaggebend für die Prüfung, ob eine Vernichtung wahrscheinlich ist (BGH GRUR 2010, 904 - Maschinensatz; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 69).
  • BGH, 11.11.1986 - X ZR 56/85

    Aussetzung der Verhandlung im Rechtsstreit über eine Patentverletzung (Verwendung

    Auszug aus LG München I, 25.05.2022 - 7 O 14091/19
    Für den Patentverletzungsprozess ist anerkannt, dass eine Aussetzung in erster Instanz nur dann gerechtfertigt ist, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einem Widerruf oder einer Nichtigerklärung des Klagepatents ausgegangen werden kann (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; BGH GRUR 2014, 1237 Rn. 4 - Kurznachrichten).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2021 - 15 U 4/20

    Patent für eine endoskopische Vorrichtung zur Verursachung von Hämostase

    Auszug aus LG München I, 25.05.2022 - 7 O 14091/19
    Ist der Hinweis oder Zwischenbescheid nachvollziehbar begründet und enthält er eine "eindeutige" bzw. "klare" vorläufige Einschätzung des EPA/BPatG, besteht nur dann Veranlassung davon abzuweichen, wenn das Verletzungsgericht aufgrund eigener (technischer) Sachkunde feststellen kann, dass die vorläufige Einschätzung letztlich keinen Bestand haben wird, weil sie offensichtlich fehlerhaft ist bzw. die Verletzungsbeklagten Fehler aufgezeigt haben, die dem Hinweis/Bescheid den Boden entziehen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 345 - Endoskopievorrichtung; 27.10.2015 - I-2 U 24/25).
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

    Auszug aus LG München I, 25.05.2022 - 7 O 14091/19
    Die im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundegerichtshof (BGH, GRUR 2005, 569 - Blasfolienherstellung) erfolgte Konkretisierung des Klageantrags hat zu keiner Änderung des Klagebegehrens geführt und ist somit zulässig (BGH, GRUR 2015, 1201 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot).
  • BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17

    FRAND-Einwand II

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

  • BGH, 30.03.2005 - X ZR 126/01

    Blasfolienherstellung

  • LG München I, 14.12.2023 - 7 O 10988/22

    Schadensersatz, Erfindung, Klagepatent, Werbung, Patentanspruch,

    Auch ... begründet keine Lizenzwilligkeit der Beklagten, denn diese hätte ... nicht davon abhalten dürfen, schon vorher gemäß den geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben angemessen auf das FRAND-Angebot der Klägerin zu reagieren (vgl. LG München I, GRUR-RS 2022, 13480 Rn. 105 ff. - Sprachsignalcodierer II).
  • BPatG, 16.09.2022 - 4 Ni 12/21
    Ausgehend von diesen Grundsätzen war für die Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 1 (führendes Verfahren 4 Ni 12/21 (EP)) ein Streitwert in Höhe von 375.000,-- Euro festzusetzen, da zum Zeitpunkt ihrer Erhebung (24. März 2020) zwei auf das Streitpatent gestützte Verletzungsverfahren vor dem Landgericht München I (Az.: 7 O 14091/19) und vor dem Landgericht Mannheim (Az. 2 O 136/19)mit dortigen Streitwerten in Höhe von jeweils 150.000,-- Euro anhängig waren.
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